Details
Hermann, Maria
Die ambulante Behandlung im Krankenhaus (§ 116b Abs. 2-4 SGB V)
Insbesondere zur Umsetzung des § 116b Abs. 4 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
Kovac, J.
978-3-8300-6985-0
1. Aufl. 2013 / 286 S.
Monographie/Dissertation
Kurzbeschreibung
Reihe: Studien zum Sozialrecht. Band: 34
Die Verfasserin widmet sich in ihrer Studie den verschiedenen Problemkreisen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b Abs. 2 – 4 SGB V in seiner bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Die praktische Umsetzung und Konkretisierung der Vorschrift war ein stetiger Streitpunkt zwischen Krankenhäusern, niedergelassenen Ärzten und dem Gemeinsamen Bundesausschuss, was nicht zuletzt zu verschiedenen Verfahren vor den Sozialgerichten führte. Ziel der Studie ist es, die wichtigsten Fragen in Zusammenhang mit § 116b Abs. 2 – 4 SGB V zu beantworten und geeignete Lösungsansätze für die Praxis aufzuzeigen. Insgesamt will die Vorschrift der Intention des Gesetzgebers entsprechend, einen partiellen Wettbewerb im Gesundheitswesen schaffen. Im Wege einer restriktiven Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 116b Abs. 2 SGB V kann dieses Ziel jedoch nicht erreicht werden. Eine Bedarfsprüfung zu Gunsten der niedergelassenen Ärzte ist daher grundsätzlich unzulässig. Darüber hinaus beleuchtet die Autorin die Rolle des Gemeinsamen Bundesausschusses bei der Konkretisierung der Vorschrift durch Richtlinien. Die Richtlinien selbst sind am Gesetz zu messen. Als demokratisch legitimiertes Organ obliegt es dem Gemeinsamen Bundesausschuss, den in § 116b Abs. 3 S. 1 SGB V geregelten Startkatalog einzuschränken. Soweit dessen Richtlinien allerdings das Gesetz überschreiten, sind sie als rechtswidrig einzustufen. Dies zeigte sich an mehreren Stellen der Richtlinie. Das Ergebnis der Untersuchung behält auch nach der Novellierung des § 116b SGB V durch das GKV-VStG seine Aktualität. Die Novellierung vereinfacht die praktische Handhabung der Vorschrift, sei es auf Ebene der Zulassung zur ambulanten Versorgung, sei es im Rahmen der Konkretisierung durch Richtlinien, und steigert so die Rechtssicherheit bei der Normanwendung.